Betriebliche Altersversorgung schließt Versorgungslücken

Betriebliche Altersversorgung (bAV) – Was ist das eigentlich?

Unter bAV versteht man alle Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung zusagt. Die bAV trägt damit zur sozialen Sicherung des Arbeitnehmers und seiner Familie bei.

Kraftanlagen bietet allen Arbeitnehmern die Möglichkeit zum Abschluss einer Direktversicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung über ausgesuchte Vertragspartner mit Rabatt- und Gruppenkonditionen an.

Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Dabei steht die Sicherheit der zugesagten Leistung im Vordergrund.

Es bestehen drei Auszahlungsmöglichkeiten: lebenslange Rente, einmalige Kapitalauszahlung oder 30% Kapitalauszahlung mit Restverrentung.

Steuer- und Sozialabgabenvorteile für den Arbeitnehmer

Beiträge in die Direktversicherung sind grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt im Jahr 2021 bis zu 568 € pro Monat. Die steuerfreien Beiträge unterliegen in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nicht der Sozialabgabenpflicht = 284 € in 2021.

Die steuerliche Behandlung der Leistungen

Die Leistungen aus einer bAV unterliegen der Steuerpflicht. Da die Beiträge während der Ansparphase grundsätzlich steuerfrei erbracht werden, sind die späteren Leistungen aus einer Direktversicherung steuerpflichtig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Steuerlast im Alter auf Grund der Einkommenssituation in aller Regel viel niedriger ist als während des Erwerbslebens.

Beiträge bis zu einer Höhe von 4 % der BBG werden sozialversicherungsfrei angespart. Bei Auszahlung im Alter fallen ggf. Beiträge auf die Leistungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Ab Januar 2020 müssen gesetzlich Versicherte nur noch ab einer Betriebsrentenhöhe von monatlich 164,50 € (Freibetrag in 2021) Beiträge entrichten. Dieser Freibetrag steigt i.d.R. jedes Jahr um monatlich ca. 5,00 €. Anders als bei der bisherigen Regelung wird jetzt nur noch jeder Euro oberhalb des Freibetrags für die Veranlagung verbeitragt. Dies gilt für alle Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind.